Karfreitag: Synodenpräsident Krömer kritisiert Dienstrechtsnovelle
Gesetze „still und leise“ geändert – Einschränkung des Rechts auf freie Religionsausübung
Wien/St. Pölten (epdÖ) – Kritik an der von Nationalrat und Bundesrat beschlossenen Dienstrechtsnovelle für Beamte und Vertragsbedienstete äußert der evangelische Synodenpräsident Peter Krömer. Die seit Ende April rechtswirksame Novelle schränke das Recht auf freie Religionsausübung für Mitarbeiter im Bundesdienst deutlich ein, so Krömer mit Blick auf die Karfreitagsregelung gegenüber dem Evangelischen Pressedienst. Zudem kritisiert Krömer das Fehlen eines Begutachtungsverfahrens unter Beteiligung der Evangelischen Kirche. Mit der Dienstrechtsnovelle seien in Folge des EuGH-Urteiles vom Jänner 2019 Gesetze „still und leise“ geändert worden.
Konkret kritisiert Krömer, dass Beamte und Vertragsbedienstete trotz beanspruchter „persönlicher Feiertage“ an diesen Tagen einseitig zum Dienst herangezogen werden könnten, „wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht und dies zur Aufrechterhaltung des Dienstes notwendig ist“. Würde nun zum Beispiel eine Polizeibeamtin oder ein Grenzbediensteter einen persönlichen Feiertag am Karfreitag in Anspruch nehmen wollen, so könnte das mit Verweis auf das traditionell hohe Verkehrsaufkommen zu Ostern untersagt werden. Ähnliches gelte für den Reformationstag am 31. Oktober mit dem ebenfalls reiseintensiven Allerheiligenwochenende. „Wenn schon unter bestimmten Voraussetzungen einseitig ein Evangelischer zum Dienst herangezogen wird, obwohl er den Karfreitag fristgerecht als persönlichen Feiertag geltend machte, muss dann bei diesen Besonderheiten doch ein Wahlrecht auf einen anderen persönlichen Feiertag zum Zwecke der Religionsausübung möglich sein“, so der St. Pöltner Rechtsanwalt Krömer. Das sei aktuell aber nicht der Fall.
Krömer kündigt an, dass die Kritik an der Dienstrechtsnovelle in die rechtlichen Schritte der Evangelischen Kirche gegen die Neuregelung des Karfreitags eingearbeitet würde. Die Neuregelung mit dem „persönlichen Feiertag“ verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz der Religionen, so die Argumentation, auch werde der Minderheitenschutz verletzt.