Oberkirchenrat: Kopftuchdebatte „unnötig“
Schadet gesellschaftlichem Klima – Gegen Verdächtigungen und Unterstellungen Wien
Schadet gesellschaftlichem Klima – Gegen Verdächtigungen und Unterstellungen
Wien (epdÖ) – Der Evangelische Oberkirchenrat A.und H.B. bedauert die Kopftuchdebatte, wie sie neuerdings von Bundesminister Sebastian Kurz mit der Absicht eines Kopftuchverbots im öffentlichen Dienst losgetreten wurde. Das Leitungsgremium der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich hält die Debatte für „unnötig und dem gesellschaftlichen Klima abträglich“, heißt es in einer aktuellen Stellungnahme. Darin appelliert der Evangelische Oberkirchenrat an die verantwortlichen Politiker und Politikerinnen, nicht ein Klima zu schüren, das von Verdächtigungen und Unterstellungen gegen eine bestimmte Glaubensgemeinschaft geprägt ist, sondern die Glaubenspraxis aller Religionsgemeinschaften, zu der auch das sichtbare Tragen religiöser Symbole gehören kann, zu respektieren und zu schützen.
Auch Peter Krömer, Präsident der Synode A.B. und der Generalsynode der Evangelischen Kirche in Österreich, hat für die derzeitige Diskussion wenig Verständnis. In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens, so der Experte in Fragen der Religionsfreiheit auf europäischer Ebene, sei der Umgang mit religiösen Symbolen bereits geregelt. Für die Schule sagt Krömer gegenüber dem Evangelischen Pressedienst: „Das Problem liegt nicht im Tragen einer Kopfbedeckung aus religiösen Gründen oder eines religiösen Symbols, wesentlich ist die Grundeinstellung des Lehrers bzw. der Lehrerin zum österreichischen Staat, dessen Verfassung und Grundordnung sowie in der Durchführung des Unterrichts.“
Das Verbot des Tragens von Kopftüchern, aber auch Halsketten mit religiösen Symbolen wie dem Kreuz in Krankenhäusern, und zwar in Operationssälen, für Mediziner und Gesundheitspersonal, ebenso für Köche in Küchen aus Gesundheitsgründen, Hygienevorschriften und dergleichen werde sicherlich zulässig sein, nicht allerdings ein generelles Verbot des Tragens einer religiösen Kopfbedeckung oder religiöser Symbole für die Besucher eines Krankenhauses, erklärt der Jurist.
Für Personen, die im Hoheitsbereich eines Staates für diesen im Rahmen von Amtshandlungen (z.B. in öffentlichen Verhandlungen) tätig sind, wie RichterInnen, RechtspflegerInnen, Exekutivbeamte, Justizwachebeamte sowie Verwaltungsbeamte können Einschränkungen der Religionsfreiheit durch Verbot des Tragens einer religiösen Kopfbedeckung sowie sonstiger religiöser Symbole im Rahmen von Amtshandlungen durchaus zulässig und gerechtfertigt sein, dies stehe im Zusammenhang mit der gebotenen Neutralität des Staates. Letztgenanntes wird in Österreich derzeit bereits gehandhabt, daher sei die diesbezügliche Diskussion „entbehrlich“, unterstreicht Krömer.
Dies bedeute allerdings nicht, dass beispielsweise nicht ein Richter/eine Richterin das Gerichtsgebäude zunächst mit einer religiösen Kopfbedeckung (nicht Vollverschleierung) betreten darf, ebenso die Parteien bzw. rechtsschutzsuchende Bevölkerung mit einer religiösen Kopfbedeckung und Tragen von religiösen Symbolen wie Halskette mit Kreuz im Gerichts- und Verwaltungsgebäude erscheinen und dort auch entsprechend auftreten kann. Eine Vollverschleierung während Amtshandlungen wie die Einvernahme als Zeuge/Zeugin oder Angeklagte/r werde sicherlich in allen Fällen religionsrechtlich einwandfrei verboten sein dürfen, dies sei in Europa bereits gängige Rechtspraxis.