Karfreitag für Evangelische von zentraler Bedeutung
Krömer: Abschaffung würde Minderheitsrechte verletzen – Für Identität als religiöse Minderheit wesentlich Wien
Krömer: Abschaffung würde Minderheitsrechte verletzen – Für Identität als religiöse Minderheit wesentlich
Wien (epdÖ) – Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Wien (OLG) könnte die geltende Regelung für religiöse Feiertage auf den Kopf stellen. Ein konfessionsloser Dienstnehmer hatte seinen Dienstgeber auf Bezahlung des Feiertagszuschlags für seine Arbeitsleistungen am Karfreitag geklagt und dies damit begründet, dass die Nichtbezahlung bzw. seine Arbeitspflicht als Konfessionsloser am Karfreitag diskriminierend sei. Das OLG sieht einen Verstoß gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie, nun entscheidet der Oberste Gerichtshof.
„Die Einführung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag – im Sinne der Arbeitsruhebestimmungen – für Evangelische hat unter anderem mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit in Verbindung mit dem grundrechtlichen Schutz von Minderheiten, auch von religiösen Minderheiten, zu tun“, erklärt Synodenpräsident Peter Krömer gegenüber dem Evangelischen Pressedienst. „Die EU-Grundrechtecharta (vgl. Art. 22), aber auch die Österreichische Bundesverfassung kennen einen solchen Minderheitenschutz“, führt der Synodenpräsident weiter aus. Die Abschaffung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag für die Evangelischen würde letztlich eine Verletzung von deren Minderheitsrechten in Österreich darstellen, sagt Krömer, der als Rechtsanwalt in St. Pölten tätig ist. Der Synodenpräsident erinnert daran, dass dem Karfreitag als kirchlichem Feiertag für Protestantinnen und Protestanten ein hoher Stellenwert zukomme. Dies zeige sich unter anderem an den Besucherzahlen der Gottesdienste, aber etwa auch an den Einschaltquoten der Radio- und Fernsehgottesdienste an diesem Tag. Krömer: „Der Karfreitag wird bei den Evangelischen in Österreich tatsächlich als kirchlicher Feiertag gefeiert und ist für die Identität der Evangelischen als religiöse Minderheit in Österreich wesentlich.“
Der Präsident der Synode A.B. und der Generalsynode A.u.H.B. bemängelt, dass unter der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie beziehungsweise dem in Österreich umgesetzten Gleichbehandlungsgesetz religiöse Minderheiten benachteiligt würden. Krömer: „Das unionsrechtliche Diskriminierungsrecht benachteiligt in verschiedenen Bereichen im Endergebnis vor allem religiöse Minderheiten.“ Im gegenständlichen Fall stelle sich daher auch die Frage, inwieweit das Antidiskriminierungsrecht in das Grundrecht der Religionsfreiheit, vor allem der Religionsfreiheit von religiösen Minderheiten, und damit auch in das grundrechtlich geschützte Minderheitsrecht, eingreifen dürfe. Fraglich sei somit auch, inwieweit ein Minderheitsrecht, das eine Minderheit vor Benachteiligungen schützen soll, überhaupt zum Gegenstand allgemeiner Diskriminierungsrechte von nicht zur Minderheit gehörigen Dritten geltend gemacht werden könne. Dieser Sachverhalt sei immer wieder auch innerhalb der Arbeitsgruppe Menschenrechte und Religionsfreiheit der Konferenz Europäischer Kirchen, der Synodenpräsident Krömer angehört, diskutiert worden.
Der Karfreitag ist in Österreich ein gesetzlicher Feiertag für Angehörige der Evangelischen Kirche A.B. und H.B., der Evangelisch-methodistischen Kirche sowie der Altkatholischen Kirche. Konfessionslose und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften müssen an diesem Tag arbeiten. In Ländern mit einem größeren Anteil an Evangelischen, wie etwa in Deutschland, ist der Karfreitag für alle gesetzlicher Feiertag.