Corona: Neue Regelungen für Veranstaltungen ab 25. Oktober

 
von Evangelischer Pressedienst

Bischof Chalupka informiert Pfarrgemeinden

Wien (epdÖ) – Nach Veröffentlichung der entsprechenden Verordnungen durch die Bundesregierung hat der evangelisch-lutherische Bischof Michael Chalupka die Pfarrgemeinden in einem Schreiben über die neuesten rechtlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert. Betroffen sind davon insbesondere Veranstaltungen wie z.B. Chorproben, Konzerte oder Seminare. Über die rechtlichen Mindeststandards hinaus ersucht Chalupka die Verantwortungsträgerinnen und -träger in der Kirche, weiterhin zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, und rät etwa von traditionellen Friedhofsandachten am 1. November ab: „Ich bitte Euch und Sie, Alternativen in Form von Gottesdiensten zu überlegen, sodass der notwendige Abstand jederzeit gewahrt werden kann und man sich auf rechtlich sicherem Terrain bewegt.“ Die neuen Vorgaben sind ab Sonntag, 25. Oktober, gültig und gelten vorläufig bis 22. November. Den aktuellen Stand der Regelungen finden Sie laufend auf evang.at/faq-corona.

Die Änderungen im Detail

Für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt künftig eine Obergrenze von sechs Personen – statt wie bisher zehn – in geschlossenen Räumen; bei Events im Freien sind es maximal zwölf Personen statt wie bisher 100. Bis zu sechs minderjährige Kinder von Teilnehmenden können aus der Zählung ausgenommen werden, genauso wie etwa Vortragende. Auch Veranstaltungen wie Kirchencafés oder Hochzeitsfeiern gelten in diesem Sinne als Veranstaltungen ohne zugewiesene Plätze, da hier regelmäßig Plätze gewechselt werden. Die Obergrenzen gelten auch für Musikproben – ausgenommen sind Berufsmusikerinnen und -musiker.

Für Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen gilt eine Obergrenze von 1.000 Personen – statt bisher 1.500 – in geschlossenen Räumen; im Freien sind bis zu 1.500 Personen statt der bisherigen 3.000 erlaubt.

Für Veranstaltungen mit mehr als sechs (Indoor) bzw. zwölf (Outdoor) Personen ist ein Präventionskonzept zu erstellen; zudem muss eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen.

Es ist – auch im Freien und am zugewiesenen Sitzplatz – ein Mund-Nasenschutz zu tragen. Gesichtsvisiere sind ab 7. November nicht mehr zulässig. Essen und Trinken – mit Ausnahme Wasser – dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von 3 Stunden angeboten werden. Sofern in einem Bezirk oder einer Gemeinde strengere Regelungen gelten, ist diesen Folge zu leisten.

Keine Änderungen für Gottesdienste, Jugendgruppen, berufliche Treffen

Für Gottesdienste bleiben die geltenden umfangreichen Regelungen aufrecht. Gemeindevertretungen o.ä. sind als Organe juristischer Personen ausgenommen und können weiterhin tagen, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterhin zu Besprechungen zusammenkommen. Für Kinder-, Jugend- und Konfirmandengruppen ändert sich nichts, wenn weiterhin ein Präventionskonzept entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt wird.

Das an alle Pfarrgemeinden A.B., die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirche A.B., Kirchenpresbyterium und Synode A.B. adressierte Schreiben finden Sie im vollen Wortlaut hier.

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