Evangelische Kirche: Kritik am Integrationsgesetz
Verhüllungsverbot und Zusammensetzung des Integrationsbeirats beanstandet
Verhüllungsverbot und Zusammensetzung des Integrationsbeirats beanstandet
Wien (epdÖ) – Die Evangelische Kirche A. und H.B. in Österreich übt Kritik an dem von der Bundesregierung geplanten Integrationsgesetz. Das Sammelgesetz sieht unter anderem ein verpflichtendes Integrationsjahr, mehr Deutschkurse, gemeinnützige Arbeit für Asylberechtigte sowie ein Burkaverbot im öffentlichen Raum vor.
„So sehr die erklärte Absicht des Entwurfs begrüßt wird, die für die erfolgreiche Integration von Menschen anderer Herkunft notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen bzw. zu erweitern, so sehr ist andererseits zu bezweifeln, dass etliche der vorgesehenen Maßnahmen für das Erreichen dieses Ziels geeignet sind“, heißt es dazu in der von Bischof Michael Bünker und dem juristischen Oberkirchenrat Heinz Tichy unterzeichneten Stellungnahme des Oberkirchenrats A.u.H.B. zum Begutachtungsverfahren des Gesetzesentwurfs vom 8. März 2017.
„Erhebliche Zweifel“ hat die Evangelische Kirche, ob ein Gesichtsverhüllungsverbot wie von Befürwortern argumentiert integrationsfördernd wirkt: „Im Gegenteil würde es sowohl wegen seines inhaltlich überschießenden, generellen Charakters als auch wegen seiner menschenrechtlichen Problematik auf Unverständnis stoßen“, betont der Evangelische Oberkirchenrat. Der vorliegende Entwurf sehe durch das Verhüllungsverbot „zu Unrecht“ die Religionsausübung als nicht gefährdet an. Darüber hinaus ließe sich aus den Persönlichkeitsrechten das „Recht auf grundsätzliche Freiheit der Kleiderwahl für alle Geschlechter“ ableiten, das durch das pauschale Verhüllungsverbot gefährdet wäre. „Der Vorschlag wird daher seitens der Evangelischen Kirchen abgelehnt“, heißt es in der Stellungnahme. In Bezug auf die so genannten Wertekurse kritisiert die Evangelische Kirche, dass der Begriff „Werte“ durch den Gesetzgeber nicht hinreichend konkretisiert sei.
Deutliche Kritik wird auch an der neuen Zusammensetzung des Integrationsbeirats geübt. Zwar könne das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres VertreterInnen „kirchlicher Einrichtungen“ in den Integrationsbeirat berufen, aber auch VertreterInnen „humanitärer Einrichtungen“, so § 19 Abs. 2. Z. 5. „Damit wären ‚kirchliche Einrichtungen‘ allenfalls nicht im Beirat vertreten, Kirchen und Religionsgesellschaften als solche – bei restriktiver Interpretation – von vornherein nicht.“ Kirchlicherseits zeigt man sich darüber verwundert, würden österreichische Kirchen und Religionsgesellschaften doch einen großen Einfluss auf gelingende Integration ausüben. Dazu komme, dass Kirchen und Religionsgesellschaften vielfältige und unterschiedliche Erfahrungen mit Integrationsverläufen sammeln konnten. „Die daraus ableitbare geringe Wertschätzung der Leistungen, die die Kirchen und Religionsgesellschaften selbst (z.B. durch ihre Gemeinden) und deren Einrichtungen erbracht haben und erbringen, ist befremdend. Lösungen wären z.B. dahingehend vorstellbar, dass für Kirchen bzw. Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen eine bestimmte Zahl von Vertretern vorgesehen wird, sich die in Betracht kommenden Gruppen auf gemeinsame Vertreter binnen bestimmter Frist einigen und die Vertreter dem Bundesminister zur Bestellung vorschlagen.“