Synode verabschiedet Resolution zum Karfreitag
„Zentraler und identitätsstiftender Feiertag“ – Die Resolution im Wortlaut:
RESOLUTION
der Synode A.B. zum Karfreitag
Für die Evangelischen Kirchen als Kirchen der Reformation ist der Karfreitag ein zentraler Feiertag. Für die Evangelischen in Österreich wurde im Zusammenhang mit den Verfolgungen, Unterdrückungen und Benachteiligungen bis hinein in die Erste Republik der Karfreitag der wichtigste und identitätsstiftende Feiertag. Die Evangelischen in Österreich feiern den Karfreitag im Allgemeinen am Vormittag mit der Feier des Heiligen Abendmahls. Die Einführung des Karfreitags als gesetzlichem Feiertag für die Evangelischen im Zusammenhang mit der Einführung eines weiteren Römisch-katholischen Marienfeiertages in den 1950er Jahren entsprach – unter Berücksichtigung der Geschichte der Evangelischen in Österreich – dem sachlich begründeten Anliegen einer religiösen Minderheit.
Der Karfreitag ist nicht nur für die Evangelischen, sondern für alle Christinnen und Christen von zentraler Bedeutung. Christen glauben an den Mensch gewordenen Gott, der aus unendlicher Liebe ins Leiden und ans Kreuz gegangen ist, um die Menschen und die Welt mit sich zu versöhnen. Jesu Tod am Kreuz ist die Mitte der Heilsgeschichte. Allerdings wäre das Kreuz ohne die Auferstehung Jesu für uns ohne Bedeutung. Der Auferstandene ist der auferweckte Gekreuzigte, der an seinen Wundmalen erkannt wird.
In unserem Land sind in vielen öffentlichen Gebäuden Kruzifixe als Symbol für die grundlegenden Werte der Gesellschaft und des Staates vorhanden. Wie kein anderer Tag erinnert der Karfreitag an den Ursprung und eigentlichen Sinn dieses Symbols. Es steht für die bedingungslose Würde aller Menschen, insbesondere der Bedürftigen und Schwachen, und für eine Kultur der Barmherzigkeit und der Mitmenschlichkeit. Wenn es dem Staat mit dem Symbol des Kreuzes ernst ist, sollte der Karfreitag als gesetzlicher Feiertag für alle eingeführt werden.
Die Einführung eines persönlichen Feiertages im Rahmen des Urlaubskontingentes als Ersatz für den Karfreitag als Feiertag lehnen wir strikt ab. Die kurze Frist und die Art der Gesetzwerdung hat den Evangelischen Kirchen das nach § 14 Protestantengesetz vom 6. Juli 1961 eingeräumte Begutachtungsrecht in Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, genommen. Für das nun vorliegende Ergebnis gibt es daher keine Zustimmung von der Evangelischen Kirche in Österreich. Die Evangelische Kirche prüft die rechtlichen Möglichkeiten, gegen die nun beschlossene Regelung vorzugehen.
In den Evangelischen Kirchen in Österreich gibt es Empörung über die Äußerungen von Bundeskanzler Sebastian Kurz und den für Kultusangelegenheiten zuständigen Bundesminister im Bundeskanzleramt Gernot Blümel über die Evangelischen als quasi vernachlässigbare Minderheit. Solche Äußerungen werfen ein Licht darauf, wie mit den Interessen von (religiösen) Minderheiten in Österreich derzeit umgegangen wird.
Die Evangelische Kirche A.B. in Österreich fordert von der Bundesregierung und dem Österreichischen Parlament, sowie den Landesregierungen und Landtagen, eine Lösung anzustreben, die die berechtigten Anliegen der Evangelischen aufnimmt. Das sind aus unserer Sicht:
- Die Einführung des Karfreitags als gesetzlichen Feiertag für alle.
- Wenn dies nicht möglich ist, die Einführung eines zusätzlichen persönlich zu bestimmenden Feiertags.
- Die Beseitigung aller diskriminierenden Formulierungen in Ansehung der Evangelischen bei den neuen kollektivvertraglichen Vorschriften betreffend Karfreitag.
- Durch Novellierung gesetzlicher Verfahrensvorschriften in Hinkunft eine Beteiligung betroffener Kirchen und Religionsgesellschaften als Partei im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sicherzustellen.
- Im Rat der Europäischen Union sowie im Europäischen Parlament und gegenüber der Europäischen Kommission darauf zu drängen, dass im Sinne der Lissaboner Verträge endlich die Europäische Union der Europäischen Menschenrechtskonvention beitritt und damit auch Urteile des EuGH über Antrag (Beschwerde) vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg überprüft werden können.
Wien, 9. März 2019