Karfreitag – Synodenpräsident ortet „beachtliche Rechtsschutzlücke“

Krömer: Evangelische Kirchen werden nicht angehört Wien

 
von Evangelischer Pressedienst
Mit der EuGH-Entscheidung werde jetzt über die Religionsausübung der Evangelischen an dem für sie sehr wichtigen Feiertag entschieden, ohne dass die Evangelischen Kirchen in Österreich in diesem Verfahren auch nur gehört werden, kritisiert Synodenpräsiden
Mit der EuGH-Entscheidung werde jetzt über die Religionsausübung der Evangelischen an dem für sie sehr wichtigen Feiertag entschieden, ohne dass die Evangelischen Kirchen in Österreich in diesem Verfahren auch nur gehört werden, kritisiert Synodenpräsident Peter Krömer. Foto: epd/M. Uschmann

Krömer: Evangelische Kirchen werden nicht angehört

Wien (epdÖ) – Die Frage, ob religiöse Feiertage in Österreich gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie verstoßen, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Der Oberste Gerichtshof (OGH) habe diesen um Klarstellung ersucht, hieß es am Montag, 10. April, in einer Aussendung des Höchstgerichts. Ein Mann ohne Bekenntnis hatte geklagt, weil er am Karfreitag etwa im Gegensatz zu Protestanten arbeiten muss. Mit der EuGH-Entscheidung werde jetzt über die Religionsausübung der Evangelischen an dem für sie sehr wichtigen und für ihren Glauben äußerst bedeutenden Feiertag entschieden, ohne dass die Evangelischen Kirchen in Österreich in diesem Verfahren auch nur gehört werden, kritisiert der Präsident der evangelischen Synode A.B. und der Generalsynode, Rechtsanwalt Peter Krömer.

Im laufenden Verfahren begehrt der Kläger, dass ihm für seine Arbeit am Karfreitag – zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt – auch das Feiertagsentgelt ausgezahlt wird. Dabei beruft er sich auf das Vorliegen einer angeblichen Diskriminierung, die er aus der Richtlinie der Europäischen Union über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion ableitet.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und sprach dem Kläger das begehrte Feiertagsentgelt zu. Das österreichische Arbeitsruhe-Gesetz sieht vor, dass der Karfreitag nur für Angehörige der Evangelischen Kirche sowie der Altkatholischen Kirche einen Feiertag darstellt und sie – aus religiösen Gründen – an diesem Tag daher nicht arbeiten müssen, sondern frei haben. Wenn sie dennoch arbeiten, haben sie Anspruch auf das zusätzliche Feiertagsentgelt.

Der OGH hat Zweifel, ob die Sonderstellung für Angehörige der Evangelischen Kirchen eine Diskriminierung des Klägers aus Gründen der Religion darstellt. Darum habe man beschlossen, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu stellen, hieß es. Der EuGH wird dabei um Klärung der europarechtlichen Frage ersucht, ob die Regelung im österreichischen Arbeitsruhe-Gesetz eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Religion darstellt und daher gegen die EU-Grundrechtecharta verstößt.

Die EuGH-Entscheidung könne Auswirkungen auf die Evangelischen in Österreich, aber auch europaweit auf alle evangelischen Minderheitskirchen haben, erklärt Synodenpräsident Peter Krömer. Denn als Konsequenz des Rechtsstreits könnte der für die Identität der Evangelischen wichtige Karfreitag als gesetzlicher Feiertag auch aufgehoben werden, befürchtet Krömer. Diese Entscheidung über die Religionsausübung der Evangelischen an diesem sehr wichtigen und für ihren Glauben äußerst bedeutenden Feiertag würde letztlich ohne Anhörung der Evangelischen Kirche getroffen, da es sich rechtlich gesehen um einen Rechtsstreit zwischen einem Arbeitnehmer, der keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, und dessen Arbeitgeber handle. Oder anders ausgedrückt: Es wird in einem Rechtsstreit eines Arbeitnehmers, der keiner Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, gegen dessen Arbeitgeber auf Ausbezahlung von Feiertagszuschlägen am Karfreitag „ohne Mitwirkung und ohne Anhörung der Evangelischen Kirchen in Europa“ letztlich entschieden, ob die Evangelischen in Österreich und Europa jeweils als Minderheitskirche den für ihre Identität essentiellen Karfreitag als Feiertag feiern dürfen oder nicht. „Hier zeigt sich eine beachtliche Rechtsschutzlücke, die der gesamten Angelegenheit einen schalen Beigeschmack gibt“, so Synodenpräsident Krömer gegenüber dem Evangelischen Pressedienst.

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